MENÜ

Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee

Bei Schnee- und Eisglätte haben Straßenanlieger die Gehwege bzw. Zugänge zu einer Fahrbahn so rechtzeitig zu reinigen, räumen bzw. zu streuen, dass eine möglichst gefahrlose Benutzung möglich ist.

Innerhalb geschlossener Ortslage sind Gehwege, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Ausbauzustand rechtzeitig von Schnee und Eis zu reinigen und bei Glätte zu bestreuen. In Straßen ohne Gehwege sind die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 0,80 Meter zu reinigen bzw. zu bestreuen. Diese Flächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr, geräumt und gestreut sein, wobei Räum- und Streupflicht bei Bedarf bis 20.00 Uhr besteht.

Gehwege sind auch Treppen (Staffeln) und Fußwege am Rande von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen. Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen  Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. 

Verpflichtet zum Reinigen und Streuen (Straßenanlieger) sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße(Wege, Plätze) liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße grundsätzlich nicht mehr als 10 Meter beträgt.

Die von Schnee oder aufgetautem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der geräumten Flächen gewährleistet ist. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.

Wer Straßenanlieger ist und seiner Räum- und Streupflicht nicht selbst nachkommen  kann (anderer Wohnort, Urlaub, Krankheit), muss eine dritte Person mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragen. Nachlässigkeit kann böse Folgen haben und den Betroffenen finanziell empfindlich treffen. Solange winterliche Verhältnisse herrschen, werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen bezüglich der Räum- und Streupflicht nicht erfüllt, begeht evtl. eine Ordnungswidrigkeit, welche mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann. Unabhängig hiervon besteht die Gefahr, dass auf Grund derartiger Verstöße Ansprüche zivilrechtlicher Art erwachsen können. 

Die gesamte Streupflicht-Satzung der Stadt Lauda-Königshofen kann hier - bei den Satzungen des Bereichs Öffentliche Sicherheit und Ordnung abgerufen werden.

×

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden mit dem Newsletter der Stadt Lauda-Königshofen!

Newsletter abonnieren

Top