Dienstleistungen von A bis Z
Für jedes Anliegen der richtige Kontakt
Auf dieser Stelle stellen wir die unterschiedlichsten Dienstleistungen vor und nennen die jeweiligen Ansprechpartner.
Dienstleistungen
von A bis Z
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Medizinische Rehabilitationsmaßnahme beantragen
Wenn Sie möchten, dass Ihre Krankenkasse oder ein anderer Versicherungsträger für den Großteil Ihrer medizinischen Rehabilitationskosten aufkommt, können Sie mit einer Empfehlung Ihres behandelnden Arztes eine medizinische Rehabilitationsleistung erhalten.
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen müssen grundsätzlich in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, mit denen der zuständige Versicherungsträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Wählen Sie eine zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag besteht, müssen Sie die Mehrkosten bis zu 50 Prozent selbst tragen.
Eine Rehabilitation kann Ihnen helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen Ihrer Erkrankung besser zurechtzukommen. Die Kosten übernimmt in diesem Fall Ihre Krankenkasse.
Soll eine Rehabilitation dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Rentenversicherung erbracht.
Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall ist die Unfallversicherung als Leistungsträger zuständig.
Wunsch und Wahlrecht
Gern können Sie Ihren Versicherungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung etc.) Ihre Wünsche zu einer bestimmten Rehabilitationseinrichtung nennen. Ihr Versicherungsträger prüft, ob diesen Wünschen entsprochen werden kann. Dabei wird auch Ihre persönliche Lebens- und Familiensituation beachtet.
Wichtig ist jedoch immer, dass das Rehabilitationsziel in der von Ihnen gewählten Rehabilitationseinrichtung mit der gleichen Wirkung und in der gleichen Qualität erreicht werden kann, wie in der Einrichtung, die Ihr Versicherungsträger ausgewählt hätte.
Sollte für Ihre Auswahl einer teureren Einrichtung kein ausreichender Grund vorliegen, kann diese dennoch ausgewählt werden, wenn sie medizinisch geeignet ist und über einen Versorgungsvertrag verfügt. In diesem Fall sind bei der Krankenkasse die Mehrkosten bis zu Hälfte durch Sie selbst zu tragen. Die gesetzliche Zuzahlung ist davon unabhängig zu leisten.
Zuständige Stelle
- für die ärztliche Empfehlung: Ihr behandelnder Arzt
- für den Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen:
- für alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten (sofern nicht ein anderer der unten genannten Träger zuständig ist): Ihre Krankenkasse
- für rentenversicherte Berufstätige: die gesetzliche Rentenversicherung
- für Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit: die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft
- für Wehrdienst- und Kriegsgeschädigte und Opfer von Gewalt: das Versorgungsamt (Landratsamt)
- Personen, die weder renten- noch krankenversichert sind, aber als bedürftig im Sinnes des Sozialhilfegesetzes gelten: das Sozialamt
Sozialamt ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Trotz der Aufgliederung in unterschiedliche Zuständigkeiten sind alle Rehabilitationsträger (z.B. Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Örtliche "Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger in Baden-Württemberg" sind die gemeinsamen Anlaufstellen für Leistungen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Ärztliche Empfehlung
- Erfüllung der Wartezeit
Wenn Sie bereits eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen haben, haben Sie erst nach einer Dauer von vier Jahren erneut Anspruch darauf. Bei ambulanten Maßnahmen beträgt die Wartezeit drei Jahre. Ist eine frühere medizinische Rehabilitationsleistung medizinisch dringlich erforderlich, können Sie jedoch einen Antrag auf frühere Bewilligung einer neuerlichen Maßnahme stellen.
Verfahrensablauf
Der Arzt bestätigt Ihnen seine Empfehlung für eine medizinische Rehabilitationsleistung auf einem Formblatt. Dieses Formblatt reichen Sie gemeinsam mit dem Rehabilitationsantrag bei der zuständigen Stelle ein. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare.
Die zuständige Stelle kann Ihren Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsleistung von einer neutralen ärztlichen Einrichtung (z.B. Amtsarzt) überprüfen lassen. Wenn notwendig, kann sie auch eine neuerliche körperliche Untersuchung anordne.
Nach Prüfung des Anspruchs bewilligt die zuständige Stelle Ihre medizinische Rehabilitationsleistung oder lehnt Ihren Antrag ab. In beiden Fällen informiert Sie sie durch Bescheid.
Für die Dauer von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gelten folgende Höchstgrenzen:
- für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen: 20 Behandlungstage
- für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen: drei Wochen
Ausnahme: Für Kinder unter 14 Jahren sollten stationäre Kuren vier bis sechs Wochen dauern.
Wenn es aus medizinischen Gründen dringlich erforderlich ist, kann die zuständige Stelle von dieser Beschränkung abweichen.
Fristen
-
Erforderliche Unterlagen
- Formblatt mit ärztlicher Empfehlung
Kosten
für das Antragsverfahren: keine
Während der Maßnahme müssen Sie Unterkunft und Verpflegung bezahlen. Es gibt je nach Satzung der Krankenkasse pro Tag einen Zuschuss von bis zu EUR 16,00.
Für chronisch kranke Kleinkinder kann dieser Zuschuss je nach Satzung der Krankenkasse bis zu EUR 25,00 täglich betragen.
Wegen Zuzahlungen für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bzw. ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen informieren Sie sich direkt beim jeweiligen Kostenträger (Krankenkasse bzw. Rentenversicherung etc.).
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, die der Unfallversicherungsträger leistet, sind zuzahlungsfrei.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB 5)
- § 23, § 40, § 61, § 111 für die gesetzliche Krankenversicherung
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB 6)
- §§ 9 - 13, § 15, § 20, § 21, § 28, § 31, § 32 für die gesetzliche Rentenversicherung
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB 7)
- § 1, § 26, § 33 für die gesetzliche Unfallversicherung
Freigabevermerk
14.11.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg