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Bürgermeisterwahl 2020

Dr. Lukas Braun ist neuer Bürgermeister

Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Lauda-Königshofen wurde im März 2020 neu besetzt.

Bürgermeisterwahl 2020

Dr. Lukas Braun ist neuer Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses zur Neuwahl des Bürgermeisters (m/w/d) am 29. März 2020

Öffentliche Bekanntmachungen zur Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) am 29. März 2020

Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) am 15. März 2020

Stellenausschreibung

Die Stelle des hauptamtlichen

Bürgermeisters (m/w/d)

der Stadt Lauda-Königshofen (ca. 14.600 Einwohner) ist wegen Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers zum 03. Mai 2020 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wahl findet am Sonntag, 15. März 2020, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 29. März 2020, statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger [m/w/d]), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Samstag, 07. Dezember 2019, 00:00 Uhr, und spätestens am Dienstag, 18. Februar 2020, 18.00 Uhr, schriftlich in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift "Bürgermeisterwahl" beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt Lauda-Königshofen, Marktplatz 1, 97922 Lauda-Königshofen, eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizulegen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachzureichen:

  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 GemO vorliegt;
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.

Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 16. März 2020 und endet am Mittwoch, 18. März 2020, 18.00 Uhr. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl. Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung in einer öffentlichen Versammlung werden den Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt. Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich nicht wieder.


Öffentliche Bekanntmachungen


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