Die Stadtverwaltung informiert
Hinweis auf FFP2-Maskenpflicht
Kurzfristig wurde die Corona-Verordnung unter anderem in Bezug auf das Tragen von Masken geändert. Die Stadtverwaltung informiert darüber.
Die Vorschrift lautet nun wie folgt:
§ 3 Maskenpflicht (1)
Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume müssen in der Warn- und den Alarmstufen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
Das bedeutet, das Besucherinnen und Besucher über 18 Jahre eine FFP-2 Maske tragen müssen. Um Beachtung wird gebeten.