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Dienstleistungen von A bis Z

Für jedes Anliegen der richtige Kontakt

Auf dieser Stelle stellen wir die unterschiedlichsten Dienstleistungen vor und nennen die jeweiligen Ansprechpartner.

Dienstleistungen

von A bis Z

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Leistungen

Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)

Soll ein zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, ist dies bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.

Die Zulassungsbehörde vermerkt das Datum der Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), entstempelt die Kennzeichen und händigt diese zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aus.

Der Halter oder Antragsteller kann sich das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung für längstens 12 Monate reservieren lassen.

Zuständige Stelle

Die Außerbetriebsetzung kann bei jeder Zulassungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Keine.

Verfahrensablauf

Soll ein zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, ist dies bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.

Die Zulassungsbehörde vermerkt das Datum der Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), entstempelt die Kennzeichen und händigt diese zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aus.

Der Halter oder Antragsteller kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung für längstens 12 Monate reservieren lassen.

Fristen

Keine.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichen
  • Bei Verschrottung eines M1-Fahrzeugs (Pkw), eines N1-Fahrzeugs (leichtes Nutzfahrzeug) oder eines L5e-Fahrzeug (dreirädriges Kraftfahrzeug ) zusätzlich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Verwertungsnachweis einer anerkannten Annahmestelle oder eines anerkannten Verwertungsbetriebs

Kosten

Die Kosten sind individuell je nach Fallgestaltung zu ermitteln.

Hinweise

Internetbasierte Außerbetriebsetzung:

Die internetbasierte Außerbetriebsetzung kann nur beantragt werden, wenn

  • der Halter eine natürliche Person ist,
  • der Halter einen Personalausweis (nPA) oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion sowie ein Kartenlesegerät besitzt oder über die Ausweis-App verfügt,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit einem Sicherheitscodes versehen ist,

der Halter über ein E-Payment-System verfügt (zum Beispiel Giropay, Kreditkarte, PayPal).

Freigabevermerk

Dieser Text wurde am 28. Juni 2022 durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreises bearbeitet.

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